Bundesrecht konsolidiert

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HBI-Bundesholdinggesetz § 1

Kurztitel

HBI-Bundesholdinggesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Gründung der HBI-Bundesholding AG

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. mit Sitz in Udine (HBI) eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „HBI-Bundesholding AG“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt 98 aus 1965,, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der HBI sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014

Gesetzesnummer

20008906

Dokumentnummer

NOR40164125

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P1/NOR40164125

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