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Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 06.10.2026
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 01.01.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
(1)
Absatz eins,
Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Verbund AG und anderer Konzernunternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz,
BGBl. Nr. 98/1965
in der jeweils geltenden Fassung, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen und ihren Sitz im Inland haben, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955
, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, ist von diesen Unternehmen, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Verbund AG und anderer Konzernunternehmen gemäß Paragraph 15, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, in der jeweils geltenden Fassung, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen und ihren Sitz im Inland haben, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, ist von diesen Unternehmen, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
1.
Ziffer eins
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2.
Ziffer 2
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3.
Ziffer 3
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
4.
Ziffer 4
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(2)
Absatz 2,
Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Im RIS seit
10.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Gesetzesnummer
20008894
Dokumentnummer
NOR40163379
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/46/A1/NOR40163379
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