Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 55

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

16.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Erlöschen von Mandaten

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Eigenschaft als ordentliches Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliert.
  2. Absatz 2,Ein Mandat für die jeweilige Hochschulvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.
  3. Absatz 3,Ein Mandat für die Studienvertretung oder für das Organ gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.
  4. Absatz 4,Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig. Mandate erlöschen nach Abschluss eines Studiums erst dann, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187156

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P55/NOR40187156

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