Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 4

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

2. Hauptstück
Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen.
  2. Absatz eins aDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen und studienförderungsrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.
  3. Absatz 2Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.
  4. Absatz 3Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187128

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P4/NOR40187128

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