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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organe der Bildungseinrichtung sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß Paragraph 52, entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Bei Entsendungen in Organe gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG hat die Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter aus den Nominierungen der jeweiligen Studienvertretungen auszuwählen. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind, mit Ausnahme der Entsendungen in Organe gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG, von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern an den übrigen Bildungseinrichtungen hat nach Maßgabe der jeweiligen organisationsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß Paragraph 52, auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung, wobei eine Person jedenfalls durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu nominieren ist. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.
  3. Absatz 3,Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode von in Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme der Habilitations- und Berufungskommissionen, entsandten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter entspricht der Funktionsperiode gemäß Paragraph 15, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass entsandte Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter so lange ihre Funktion auszuüben haben, bis eine neue Entsendung erfolgt.

Schlagworte

Habilitationskommission

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P32/NOR40163334

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