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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Für jedes Studium von ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist eine Studienvertretung einzurichten. Für jedes Studium von außerordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, können durch Beschluss der Hochschulvertretung Studienvertretungen eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass mehrere Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.
  3. Absatz 3,Der Studienvertretung gehören bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die jeweilige Hochschulvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben für das zuständige Organ wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.
  5. Absatz 5,Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit und sind spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zu fassen. Beschlüsse gemäß Absatz 2, treten außer Kraft, wenn 15 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten innerhalb eines Monates nach der jeweiligen Beschlussfassung bei der zuständigen Wahlkommission eigenständige Studienvertretungen schriftlich beantragen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P19/NOR40163321

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