Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

15.11.2016

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
    1. Ziffer eins
      die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
    2. Ziffer 2
      die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
    3. Ziffer 3
      die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
    4. Ziffer 4
      die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privatuniversitäten,
    5. Ziffer 5
      die Studienvertretungen und
    6. Ziffer 6
      die Wahlkommissionen.
  2. Absatz 2,Die Hochschulvertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Funktionsperiode der Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und der Organe gemäß Absatz 2, beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163317

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P15/NOR40163317

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