(4)Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die betriebenen Studien zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 12 Abs. 2 verwendet werden, wobei für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen und zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten gemäß Abs. 5, § 107 Abs. 2 TKG 2003 nicht anzuwenden ist.Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die betriebenen Studien zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 12, Absatz 2, verwendet werden, wobei für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen und zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten gemäß Absatz 5,, Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 nicht anzuwenden ist.