Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2014 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2014

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2014 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

75 765,091

 

93 988,557

 

Einzahlungen:

72 195,785

 

97 557,863

 

Nettofinanzierungsbedarf:

3 569,306

 

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

3 569,306

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2014 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008869

Dokumentnummer

NOR40162675

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/38/A1/NOR40162675

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