(2)Absatz 2,Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §§ 68, 71 sowie 72 Abs. 2 und Abs. 2a ZPO nicht anzuwenden.Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 10, sind die Paragraphen 68,, 71 sowie 72 Absatz 2 und Absatz 2 a, ZPO nicht anzuwenden.