Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
  2. Absatz 2Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40162335

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P9/NOR40162335

Navigation im Suchergebnis