Bundesrecht konsolidiert

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Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 1a

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Geltungsbereich für Finanzdienstleistungen

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, sind nur Paragraph eins, Absatz 4,, die Paragraphen eins a bis 3, Paragraph 4 a,, Paragraph 13 a,, die Paragraphen 18 a bis 18 d und die Paragraphen 19 bis 21 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Absatz eins, genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung.
  3. Absatz 3,Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Paragraphen 18 a und 18 d nur für den ersten Vorgang. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die Paragraphen 18 a und 18 d anzuwenden sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40279247

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P1a/NOR40279247

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