(6)Absatz 6,Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist § 45 anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist Paragraph 45, anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.