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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 80

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße,
    3. Ziffer 3
      das Ausgangsverbot,
    4. Ziffer 4
      die Disziplinarhaft,
    5. Ziffer 5
      der Disziplinararrest und
    6. Ziffer 6
      die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
  2. Absatz 2,Auf die Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6 sind die Paragraphen 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
      1. Litera a
        der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
      2. Litera b
        des Ausgangsverbotes 21 Tage.
    2. Ziffer 2
      Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach Paragraph 49
      1. Litera a
        für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
      2. Litera b
        für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
      3. Litera c
        für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst und
      4. Litera d
        für Bestrafte nach Litera a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
    3. Ziffer 3
      Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 50, tritt an die Stelle
      1. Litera a
        der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
      2. Litera b
        der Bezüge nach Paragraph 47, Absatz 2, die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
  3. Absatz 3,Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
  4. Absatz 4,Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
  5. Absatz 5,Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
    1. Ziffer eins
      bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
    2. Ziffer 2
      bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
  6. Absatz 6,Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
    1. Ziffer eins
      vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
    2. Ziffer 2
      während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
    Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist Paragraph 45, anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.
  7. Absatz 7,Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Bestrafte haftuntauglich ist oder
    2. Ziffer 2
      geeignete Hafträume fehlen oder
    3. Ziffer 3
      die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 50, sowie nach Absatz 2, Ziffer 3, sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
    1. Ziffer eins
      30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
    2. Ziffer 2
      30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P80/NOR40160903

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