Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 79

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Schlussteil

1. Hauptstück
Disziplinarrecht im Einsatz

Anwendungsbereich

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.
  2. Absatz 2,Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P79/NOR40160902

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