Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresdisziplinargesetz 2014 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
    1. Ziffer eins
      bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,
    2. Ziffer 2
      bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder von einer Abfertigung und
    3. Ziffer 3
      bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
    Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach Paragraph 52, Absatz 4, ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Absatz eins, vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
  3. Absatz 3,Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. Absatz 4,Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.
  5. Absatz 5,Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
  6. Absatz 6,Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Absatz eins,

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P77/NOR40160900

Navigation im Suchergebnis