Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresdisziplinargesetz 2014 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Text

Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
    2. Ziffer 2
      gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
    Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  4. Absatz 4,Als fachkundige Laienrichter nach Absatz 3, dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40215987

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P75/NOR40215987

Navigation im Suchergebnis