Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 72

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
    1. Ziffer eins
      einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
    2. Ziffer 2
      sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
    Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Ziffer eins und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
  4. Absatz 4,Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
  6. Absatz 6,Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40249188

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P72/NOR40249188

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