Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 67

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Text

Aufhebung von Entscheidungen

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Paragraph 64, Absatz eins, nicht vorgelegen sind oder
    2. Ziffer 2
      eine strengere Disziplinarstrafe als nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, verhängt wurde.
    Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung
    1. Ziffer eins
      Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
    2. Ziffer 2
      die Strafbefugnis überschritten wurde.
    Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz 3, für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
    1. Ziffer eins
      nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
    2. Ziffer 2
      im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
  5. Absatz 5,Eine Aufhebung nach den Absatz eins bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40218507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P67/NOR40218507

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