Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 66

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Text

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.
  2. Absatz eins a,Ein Einspruch ist nicht mehr zulässig, wenn der Beschuldigte nach Erlassung der Disziplinarverfügung ausdrücklich auf den Einspruch verzichtet hat.
  3. Absatz 2,Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.
  4. Absatz 3,Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Litera c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

Schlagworte

Milizstand

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40218506

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P66/NOR40218506

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