Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 65

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Litera c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

Schlagworte

Milizstand

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160888

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P65/NOR40160888

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