Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
22.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HDG 2014
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 51.Paragraph 51,
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Im RIS seit
30.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160874