Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Kosten und Gebühren

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.
  2. Absatz 2,Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach Paragraph 28, Absatz 2, hat jedoch der Bund zu tragen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P38/NOR40160861

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