Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ordentliche Rechtsmittel

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
    1. Ziffer eins
      der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
    2. Ziffer 2
      der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
  2. Absatz 2,Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
  3. Absatz 3,In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160858

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P35/NOR40160858

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