3. Hauptstück
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Verfahrensarten
§ 21.Paragraph 21,
Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als
Kommandantenverfahren oder
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Ziffer eins und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.