Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 19

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde sind eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Offizierinnen und Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
    Zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt darf keine Offizierin oder kein Offizier bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      die oder der außer Dienst gestellt ist oder
    2. Ziffer 2
      die oder der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
    3. Ziffer 3
      gegen die oder den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder
    4. Ziffer 4
      die oder der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
    5. Ziffer 5
      gegen die oder den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder
    6. Ziffer 6
      für die oder den ein Führungsblatt angelegt ist.
    Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 100, Absatz 6 bis 8 BDG 1979.
  2. Absatz 2,Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden. Sie oder er ist berechtigt, gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40215963

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P19/NOR40215963

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