Bundesrecht konsolidiert

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Symbole-Gesetz § 3

Kurztitel

Symbole-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Strafbestimmung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich einem Verbot des Paragraph 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 2, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20009040

Dokumentnummer

NOR40258100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/103/P3/NOR40258100

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