Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationsordnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InfOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Geheimhaltungsverpflichtung
§ 2.Paragraph 2,
Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
Im RIS seit
30.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Gesetzesnummer
20009039
Dokumentnummer
NOR40167138