Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 § 43

Kurztitel

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KJHG 2013

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes

Paragraph 43,

Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/69/P43/NOR40149678

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