Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-KJHG 2013
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes
§ 43.Paragraph 43,
Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Im RIS seit
18.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149678