Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, G 75/12-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Februar 2013, zu Recht erkannt:
„§ 16 Abs. 2 und 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, war verfassungswidrig.“„§ 16 Absatz 2 und 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, war verfassungswidrig.“