Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitskontrollgesetz 2013 Art. 2 § 12

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 42/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Eine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, gemäß einer Verordnung aufgrund von Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 oder gemäß Paragraph 10, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 AußWG 2011 genannten Kriterien gewährleistet ist und
    2. Ziffer 2
      alle Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Bei der Prüfung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen ist nach Maßgabe des Paragraph 3, AußWG 2011 vorzugehen, wobei als geeignete Auflagen insbesondere die in Paragraph 54, AußWG 2011 genannten anzusehen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller Maßnahmen im Sinne von Paragraph 23, getroffen hat.
  3. Absatz 3,Eine Genehmigung im Sinne von Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
    1. Ziffer eins
      die gelieferten Güter im Bestimmungsland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Güter verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial im Bestimmungsland der Sicherheitskontrolle der IAEO aufgrund eines das gesamte Territorium des Bestimmungslandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens oder einer sonstigen ausreichenden Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Absatz 4, unterworfen ist;
    3. Ziffer 3
      auch das in anderen Anlagen im Bestimmungsland verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Ziffer 2, unterworfen ist, wenn solche Anlagen mit Hilfe des durch die Lieferung von Gütern erworbenen Wissens errichtet werden;
    4. Ziffer 4
      das Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen im Bestimmungsland Sicherungsmaßnahmen unterworfen sind, die Maßnahmen im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, vergleichbar sind, und
    5. Ziffer 5
      im Bestimmungsland eine allfällige Ausfuhr der gelieferten Güter in einen Drittstaat nur zulässig ist, wenn dieser Drittstaat die in Ziffer eins bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt.
  4. Absatz 4,Eine sonstige Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Absatz 3, Ziffer 2, ist als ausreichend anzusehen, wenn sie auf einem dem System und der Übung der IAEO entsprechenden Sicherheitskontrollabkommen beruht, das die Abzweigung von Kernmaterial für nicht deklarierte Zwecke, insbesondere für Atomwaffen oder sonstige nukleare Sprengvorrichtungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt, und die Lieferung im Einklang mit internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers erfolgt.
  5. Absatz 5,Eine Sicherheitskontrolle im Sinne von Absatz 3, Ziffer 2, muss in Kraft bleiben, solange sich das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe der gelieferten Güter entstandene Kernmaterial im Bestimmungsland befindet.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148346

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