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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verspätung und Ausfall des Zuges

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Wird aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus oder hat der Zug mehr als sechzig Minuten Verspätung, kann der Fahrgast
    1. Ziffer eins
      auf die Weiterfahrt verzichten und eine gebührenfreie anteilsmäßige Erstattung des Fahrpreises nach den in den Beförderungsbedingungen festgesetzten Bedingungen beantragen und gegebenenfalls seine unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. –haltestelle beanspruchen oder
    2. Ziffer 2
      seine Fahrt fortsetzen, wobei die Weiterbeförderung ohne Erhebung eines zusätzlichen Fahrpreises zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz und Ziffer 2, hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültig zu schreiben.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen.

Schlagworte

Handgepäck

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148438

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/40/P8/NOR40148438

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