Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.03.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwGbk-ÜG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.
(2)Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.
(3)Absatz 3,Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.Im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.
Im RIS seit
15.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
20008254
Dokumentnummer
NOR40147906