Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 44

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Verhandlung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  3. Absatz 3,Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
    2. Ziffer 2
      sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
    3. Ziffer 3
      im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
    4. Ziffer 4
      sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
    und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
  6. Absatz 6,Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40189047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P44/NOR40189047

Navigation im Suchergebnis