Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwGVG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Verbot der Verhängung einer höheren Strafe
§ 42.Paragraph 42,
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Im RIS seit
15.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40147955