Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
  2. Absatz 2,Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
  3. Absatz 3,Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz eins, oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40153318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P3/NOR40153318

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