Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 65

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Kostentragung

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Sämtliche Kosten der Behörde hat die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Wirtschaftskammer Österreich kann zur Bedeckung der Kosten für die Vollziehung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben vom Einschreiter einen Kostenersatz einheben. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem tatsächlichen Aufwand zu bemessen und durch die Behörde durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist durch die Behörde im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Im RIS seit

12.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155982

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