Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 6

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Öffentliche Bestellung – Anerkennung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde öffentlich bestellt wurde.
  3. Absatz 3,Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde anerkannt wurde.

Im RIS seit

12.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155923

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P6/NOR40155923

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