Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Psychologengesetz 2013 § 8

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Erwerb der fachlichen Kompetenz erfolgt jeweils durch eine postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von 1940 Stunden oder in Klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 2500 Stunden im Rahmen von jeweils längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer eins, in die Ausbildungseinrichtung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß Paragraph 9, zum
    1. Ziffer eins
      Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Rahmen von zumindest zwölf Monaten im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten durch
      1. Litera a
        eine allgemeine Ausbildung (Grundmodul) und
      2. Litera b
        eine besondere Ausbildung (Aufbaumodul) sowie
    2. Ziffer 2
      Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für
      1. Litera a
        Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von zumindest 1 628 Stunden durch
        1. Sub-Litera, a, a
          eine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 1 553 Stunden und
        2. Sub-Litera, a, b
          eine diese Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitende Supervison im Ausmaß von zumindest 100 Einheiten oder
      2. Litera b
        Klinische Psychologie im Gesamtausmaß von zumindest 2 188 Stunden durch
        1. Sub-Litera, b, a
          eine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 2 098 Stunden und
        2. Sub-Litera, b, b
          eine diese Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitende Supervison im Ausmaß von zumindest 120 Einheiten.
    3. Ziffer 3
      76 Einheiten Selbsterfahrung im Zusammenhang mit der Berufsausbildung nach diesem Bundesgesetz.
    Die Regelung hinsichtlich Anleitung, Supervision und Selbsterfahrung richtet sich im Bereich Gesundheitspsychologie nach Paragraph 15 und im Bereich der Klinischen Psychologie nach Paragraph 24,
  2. Absatz 2,Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder Litera b, sind gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Zeiten
    1. Ziffer eins
      einer Erkrankung,
    2. Ziffer 2
      eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
    3. Ziffer 3
      eines Zivildienstes,
    4. Ziffer 4
      eines Beschäftigungsverbotes oder einer Beschäftigungsbeschränkung gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
    5. Ziffer 5
      einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    6. Ziffer 6
      einer Familienhospizkarenz oder –teilzeit nach den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen und
    7. Ziffer 7
      einer Pflegekarenz oder –teilzeit gemäß AVRAG
    während der Ausbildung stellen berücksichtigungswürdige Gründe für eine mögliche Überschreitung der fünfjährigen Gesamtdauer der Ausbildung im Ausmaß der nachweislich erfolgten notwendigen Unterbrechung dar. Bei Überschreitung des fünfjährigen Zeitrahmens aus sonstigen Gründen und Neubeginn der Ausbildung gilt hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten Paragraph 11,

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155194

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P8/NOR40155194

Navigation im Suchergebnis