Bundesrecht konsolidiert

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Psychologengesetz 2013 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

25.10.2013

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Berufsangehörige haben vor Aufnahme ihrer eigenverantwortlichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. Ziffer eins
      die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der gesundheitspsychologischen und/oder klinisch-psychologischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten,
    2. Ziffer 2
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Berufsangehörigen haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen den entsprechenden Versicherungsvertrag jederzeit nachzuweisen.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155225

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P39/NOR40155225

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