Bundesrecht konsolidiert

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Psychologengesetz 2013 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Berufsangehörige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
  2. Absatz 2,Berufsangehörige haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese unter ihrer Anordnung und Aufsicht handeln.
  3. Absatz 3,Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung (Zustimmung), der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) oder deren Vorsorgebevollmächtigten behandeln, beraten oder diagnostizieren.
  4. Absatz 4,Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
  5. Absatz 5,Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten), deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin oder deren Vorsorgebevollmächtigten so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.
  6. Absatz 6,Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin (dem Patienten) im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40161768

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P32/NOR40161768

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