Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Personenstandsgesetz 2013 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

2. Abschnitt
Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

Behörden und Aufgaben der Behörden

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. Absatz 2,Unter „Personenstandsbehörde“ ist – abgesehen von Fällen des Absatz 4, – die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu verstehen, das die Aufgaben nach Absatz eins, besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Absatz 3,).
  3. Absatz 3,Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Eintragung und der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde tätig.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Absatz 4, eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40154716

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P3/NOR40154716

Navigation im Suchergebnis