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Personenstandsgesetz 2013 § 25
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 12.06.2014
§ 24 am 12.06.2014
§ 26 am 12.06.2014
Alle Fassungen
§ 25 heute
§ 25 gültig ab 01.04.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
§ 25 gültig von 13.06.2014 bis 31.03.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
§ 25 gültig von 01.11.2013 bis 12.06.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
§ 25 gültig von 01.11.2013 bis 31.10.2013
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 161/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
Abkürzung
PStG 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§ 25.
Paragraph 25,
(1)
Absatz eins,
Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.
(2)
Absatz 2,
In die Niederschrift sind aufzunehmen:
1.
Ziffer eins
die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
2.
Ziffer 2
die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
3.
Ziffer 3
der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
4.
Ziffer 4
Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.
(3)
Absatz 3,
§ 18 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.
Paragraph 18, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.
Schlagworte
Familienname
Im RIS seit
26.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40154723
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P25/NOR40154723
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