Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen § 2

Kurztitel

Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vollziehung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet einer Gemeinde (Paragraph 8, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) dieser.
  2. Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu setzen; sie schreiten hierbei als Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ein.

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20008528

Dokumentnummer

NOR40154264

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/152/P2/NOR40154264

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