Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgerichtsgesetz § 3

Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden richterlichen Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      der Präsidentin oder dem Präsidenten,
    2. Ziffer 2
      der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und
    3. Ziffer 3
      den sonstigen Richterinnen und Richtern.
  2. Absatz 2,Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Artikel 134, Absatz 3, B-VG obliegt dem Personalsenat (Paragraph 10,).
  3. Absatz 3,Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (Paragraph 13,) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40146299

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/14/P3/NOR40146299

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