Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgerichtsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

1. Teil
Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt
Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
  2. Absatz 2,Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerium für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      Finanzämter und
    3. Ziffer 3
      Zollämter.
  3. Absatz 3,Zu den sonstigen Angelegenheiten (Absatz eins,) gehören
    1. Ziffer eins
      Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Absatz 2,) zu erheben sind,
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind,
    3. Ziffer 3
      Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten.

Schlagworte

Abgabenbehörde

Im RIS seit

23.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40205412

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/14/P1/NOR40205412

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