Bundesrecht konsolidiert

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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 7

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anfangskapital und Eigenmittel

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, hat über ein Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro zu verfügen.
  2. Absatz 2,Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, hat über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 Euro zu verfügen.
  3. Absatz 3,Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. Euro, hat der AIFM zusätzliche Eigenmittel einzubringen; diese zusätzlichen Eigenmittel haben 0,02 vH des Betrags zu entsprechen, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. Euro übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. Euro.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke des Absatz 3, gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß Paragraph 18, Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.
  5. Absatz 5,Ungeachtet des Absatz 3, haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60 zu verfügen.
  6. Absatz 6,Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen können, abzudecken, haben sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über
    1. Ziffer eins
      zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder
    2. Ziffer 2
      eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht,
    zu verfügen.
  7. Absatz 7,Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins,, dürfen nur in liquide Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Ein AIFM, der zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, hat dies nur in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins, einzuhalten.
  8. Absatz 8,Mit Ausnahme der Absatz 6 und 7 und mit Ausnahme von gemäß Artikel 9, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten gilt diese Bestimmung nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr.70/2014 Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40249779

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/135/P7/NOR40249779

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