Bundesrecht konsolidiert

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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 59

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

29.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die Leitlinien von ESMA für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Wahrnehmung ihrer Zulassungsbefugnisse und ihrer Informationspflichten, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt wurden, zu beachten und über Aufforderung durch ESMA die Einhaltung dieser Leitlinien nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Alle Personen, die bei der FMA oder bei einer sonstigen Person, an die ESMA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren oder für unter das Steuerrecht fallende Fälle erforderlich.
  3. Absatz 3,Alle zwischen der FMA, den zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn:
    1. Ziffer eins
      ESMA, die FMA oder die betreffende zuständige Behörde oder eine andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können,
    2. Ziffer 2
      die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich oder
    3. Ziffer 3
      die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
  4. Absatz 3 a,Absatz 2 und 3 stehen dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den Abgabenbehörden gemäß den Paragraphen 49 und 50 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, gemäß dem ersten Satz weitergegeben werden.
  5. Absatz 4,Die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM kann ESMA auffordern, einen Beschluss gemäß Artikel 47, Absatz 5, ff der Richtlinie 2011/61/EU zu überprüfen.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40279231

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/135/P59/NOR40279231

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