Bundesrecht konsolidiert

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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 5

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzessionsantrag

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein AIFM, für den Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist, hat eine Konzession als AIFM gemäß diesem Bundesgesetz durch die FMA zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, insbesondere in Bezug auf die in Anlage 1 genannten Funktionen, einschließlich
      1. Litera a
        einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen,
      2. Litera b
        einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb des AIFM,
      3. Litera c
        eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt,
      4. Litera d
        einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen
      sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
    2. Ziffer eins a
      die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung des AIFM;
    3. Ziffer 2
      Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
    4. Ziffer 3
      einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach dem 2. bis 4. Teil und gegebenenfalls dem 5. bis 8. Teil dieses Bundesgesetzes und seinen Pflichten gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a und Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die der AIFM zu diesem Zweck einsetzen wird, und die Anlagestrategien der AIF, zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat;
    5. Ziffer 4
      Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Paragraph 11,; und
    6. Ziffer 5
      Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen gemäß Paragraph 18, an Dritte getroffen wurden, mit zumindest folgenden Angaben:
      1. Litera a
        für jeden Beauftragten
        1. Sub-Litera, a, a
          die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
        2. Sub-Litera, b, b
          das Land, in dem er ansässig ist, und
        3. Sub-Litera, c, c
          gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde,
      2. Litera b
        eine ausführliche Beschreibung der von dem AIFM eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
        1. Sub-Litera, a, a
          die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb des AIFM und
        2. Sub-Litera, b, b
          die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
      3. Litera c
        in Bezug auf jeden AIF, der von dem AIFM verwaltet wird oder den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
        1. Sub-Litera, a, a
          eine kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben des Portfoliomanagements, einschließlich der Frage, ob es sich bei jeder solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt, und
        2. Sub-Litera, b, b
          eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt, und
      4. Litera d
        eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.
  3. Absatz 3,Zu den AIF, die der Antragsteller als AIFM zu verwalten beabsichtigt, sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Hebelfinanzierung anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird;
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
    3. Ziffer 3
      die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
    5. Ziffer 5
      alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
  4. Absatz 4,Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 konzessioniert ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), oder eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG konzessioniert ist, eine Konzession als AIFM nach diesem Bundesgesetz, so sind jene Angaben und Unterlagen nicht vorzulegen, die sie bereits bei der Beantragung der Konzession nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG vorgelegt hat, sofern diese Angaben oder Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.
  5. Absatz 5,Die FMA hat ESMA vierteljährlich über die nach diesem Teil erteilten Konzessionen und Rücknahmen von Konzessionen und über alle Änderungen der Liste der AIF, die in der Union von zugelassenen AIFM verwaltet oder vermarktet werden, zu unterrichten.

Schlagworte

Vergütungspraxis, Portfoliomanagement

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40279083

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/135/P5/NOR40279083

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