Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß § 8 oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 8 oder § 8a KMG vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 8, oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, KMG vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;