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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

22.07.2013

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

8.Teil
Vertrieb an Privatkunden

Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Ein AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß Paragraph 29, bewilligten AIF an Privatkunden vertreiben:
    1. Ziffer eins
      Sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,),
    2. Ziffer 2
      sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,
    3. Ziffer 3
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Absatz 5 bis 7 erfüllen, oder
    4. Ziffer 4
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds).
  2. Absatz 2,Soweit die Anforderungen des ImmoInvFG für die Verwaltung und den Vertrieb von Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind jene Vorschriften maßgeblich.
  3. Absatz 3,Soweit die Anforderungen des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 jene Vorschriften maßgeblich.
  4. Absatz 4,Soweit dieses Bundesgesetz über die Anforderungen des ImmoInvFG oder des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF an Privatkunden hinausgeht, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF oder Immobilienfonds die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgeblich.
  5. Absatz 5,Die FMA hat einen AIF in Immobilien gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn:
    1. Ziffer eins
      gemäß der Anlagestrategie mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob die Rechtsform eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG vorliegt;
    2. Ziffer 2
      die Mindeststreuungsbestimmungen des Immobilienbesitzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 4 ImmoInvFG eingehalten werden;
    3. Ziffer 3
      der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF mindestens zweimal im Monat veröffentlicht wird, es sei denn, der AIF ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
    4. Ziffer 4
      für den AIF eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das Engagement (Exposure), berechnet nach der Commitment-Methode, den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als das Zweifache übersteigt;
    5. Ziffer 5
      sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;
    6. Ziffer 6
      ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    7. Ziffer 7
      ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache vorliegen.
  6. Absatz 6,Dem Antrag auf Bewilligung sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 8, oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, KMG vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    3. Ziffer 3
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    4. Ziffer 4
      im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß Paragraph 14, KMG handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, KMG;
    5. Ziffer 5
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 5, eingehalten werden.
  7. Absatz 7,Die FMA hat einen AIF (Managed-Futures-Fonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von börsengehandelten Terminkontrakten in Form von Futures darf das Fondsvermögen ausschließlich veranlagt werden in
      1. Litera a
        außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften, sofern diese nicht zur Absicherung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, in einem Ausmaß, sodass die Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit solchen außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;
      2. Litera b
        Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011;
      3. Litera c
        unter Einhaltung der Paragraphen 71 und 77 Absatz eins, InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß Paragraph 50, InvFG 2011 oder gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;
    2. Ziffer 2
      keine anderen Warenkontrakte als Terminkontrakte auf Rohstoffe abgeschlossen werden dürfen und keine offene Position auf
      1. Litera a
        einen einzigen Terminkontrakt gehalten wird, für den die Einschuss- oder Nachschusszahlung 5 vH des Fondsvermögens übersteigt sowie
      2. Litera b
        Terminkontrakte auf ein und denselben Rohstoff oder auf ein und dieselbe Kategorie von Terminkontrakten auf Finanzinstrumente gehalten wird, für welche die Einschuss- oder Nachschusszahlung 20 vH des Fondsvermögens übersteigt;
    3. Ziffer 3
      bei Geschäften mit Warenderivaten die physische Lieferung der zugrundeliegenden Ware ausgeschlossen ist;
    4. Ziffer 4
      Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 bestehen;
    5. Ziffer 5
      Einschuss- oder Nachschusszahlungen nicht durch Kredit- oder Darlehensaufnahmen finanziert werden;
    6. Ziffer 6
      der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des Managed-Futures-Fonds jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Managed-Futures-Fonds stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat;
    7. Ziffer 7
      für den Managed-Futures-Fonds eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko für den Managed-Futures-Fonds, berechnet unter Anwendung des Paragraph 87, InvFG 2011 mit dem absoluten Value-at-Risk-Ansatz, nicht höher als 35 vH des Nettoinventarwerts des Managed-Futures-Fonds ist. Bei der Berechnung des absoluten Value-at-Risk-Ansatzes sind folgende Parameter heranzuziehen:
      1. Litera a
        Konfidenzintervall von 99 vH;
      2. Litera b
        Haltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);
      3. Litera c
        effektiver Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), außer wenn eine kürzere Beobachtungsperiode durch eine bedeutende Steigerung der Preisvolatilität durch extreme Marktbedingungen begründet ist;
      4. Litera d
        vierteljährliche Datenaktualisierung, oder häufiger, wenn die Marktpreise wesentlichen Veränderungen unterliegen;
      5. Litera e
        Berechnungen mindestens auf täglicher Basis;
    8. Ziffer 8
      ein von Ziffer 7, Litera a, abweichendes Konfidenzintervall und eine von Ziffer 7, Litera b, abweichende Haltedauer vom Managed-Futures-Fonds nur herangezogen werden kann, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet; bei Anwendung dieser Berechnungsparameter ist eine Umrechnung der 35 vH-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen; diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden;
    9. Ziffer 9
      sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;
    10. Ziffer 10
      ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    11. Ziffer 11
      ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt.
  8. Absatz 8,Dem Antrag auf Bewilligung eines Managed-Futures-Fonds gemäß Absatz 7, sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 8, oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, KMG vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    3. Ziffer 3
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 7, eingehalten werden.
  9. Absatz 9,Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß Paragraph 29, erstatteten Bewilligung unverändert, kann unter Verweis auf jene eine erneute Übermittlung unterbleiben.
  10. Absatz 10,Beginn und Ende des Vertriebs sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Weiters hat der AIFM der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.
  11. Absatz 11,Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 7, Ziffer 9, festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.

Schlagworte

Prospektbilligung, Zinsgeschäft, Einschusszahlung, Kreditaufnahme

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153893

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