Bundesrecht konsolidiert

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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 3a

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Registrierung

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 5, erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann die Registrierung gemäß Absatz eins, zurücknehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der AIFM die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
    2. Ziffer 2
      der AIFM schwerwiegend oder systematisch gegen die anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen hat,
    3. Ziffer 3
      über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (Paragraph 71 b, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).
  3. Absatz 3,Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Registrierung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40239621

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